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ARBEITSGESUNDHEIT UND SICHERHEIT – BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Bußgelder für diejenigen, die keine Risikoanalyse haben. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz Nr. 6331 vom 30. Juni 2012 werden alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2013 mit Bußgeldern belegt.

Unabhängig von der Gefahrenklasse und der Anzahl der arbeitenden Personen;

• RISIKOANALYSE / RISIKOBEWERTUNG

• NOTFALLAKTIONSPLAN

• BRANDBEKÄMPFUNG UND ERSTE-HILFE-PLAN

• GRUNDSCHULUNG UND ZERTIFIZIERUNG FÜR ARBEITSGESUNDHEIT UND SICHERHEIT

SIE MÜSSEN IHRE DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN.

QUALITÄT TURK CONSULTANCY BIETET IHNEN ALLE OBEN GENANNTEN PFLICHTLEISTUNGEN ALS PAKET AN UND SORGT FÜR DEN ERFORDERLICHEN SUPPORT. WER ÜBER KEINE RISIKOANALYSE VERFÜGT, WIRD MIT EINER STRAFE IN HÖHE VON 3000 TÜRKISCHEN LIRA FÜR JEDEN MONAT UND EINER STRAFE IN HÖHE VON 4000 851 TÜRKISCHEN LIR FÜR JEDEN MONAT VERURSACHT. Für den Monat, in dem die Inspektion durchgeführt wird, werden keine Strafen verhängt, sondern ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.

ARBEITSGESUNDHEIT UND

UNSERE SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN / BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Als QUALITÄTSTURK - Beratung; Wir bieten die folgenden Dienstleistungen an Ihren Arbeitsplätzen mit unseren Experten und Ingenieuren für Arbeitssicherheit an, von denen jeder Experte und Erfahrung auf seinem Gebiet ist und vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der geltenden Gesetzgebung zertifiziert ist , um dazu beizutragen, dass die Mitarbeiter in einem sichereren Arbeitsumfeld arbeiten.

Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Arbeitgeber, allen Abteilungsmitarbeitern am Arbeitsplatz, den Arbeitnehmervertretern für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, dem Hilfspersonal und dem Ausschuss für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

  • Bereitstellung von Orientierungs- und Beratungsdiensten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

  • Bestellung eines Experten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend der Gefährdungsgruppe des Unternehmens und der Anzahl der Mitarbeiter,

  • Durchführung technischer regelmäßiger Kontrollen und Nachverfolgung des Geschäfts,

  • Überwachung und Kontrolle des Geschäfts vor Ort

  • Befolgen Sie die gesetzlichen Vorschriften auf Seiten des Arbeitsschutzes und stellen Sie die erforderlichen Informationen bereit

  • Identifizieren von Gefahren im Unternehmen und Durchführen einer Risikobewertung

  • Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Arbeitsschutzschulungen

  • Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung und Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit

  • Dazu gehört die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Beseitigung von Abweichungen.

ARBEITSGESUNDHEITS- UND SICHERHEITSGESETZ NR. 6331

BEHÖRDEN UND VERPFLICHTUNGEN VON

Das Gesetz Nr. 6331 über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, das im Amtsblatt Nr. 28339 vom 30. Juni 2012 veröffentlicht wurde, trat am 1. Januar 2013 in Kraft.

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes sowie zur Verbesserung der bestehenden Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in den Arbeitsstätten zu regeln.

Das Gesetz über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gilt ohne Ausnahme für alle Arbeiten und Arbeitsstätten im öffentlichen und privaten Sektor, unabhängig von der Art der Tätigkeit und der Anzahl der Arbeitnehmer, und wird auf alle Arbeitnehmer angewendet, einschließlich der Arbeitgeber, deren Stellvertreter, Lehrlinge und Praktikanten in diesen Arbeitsstätten.

Die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind im Artikel 4 des Gesetzes Nr. 6331 ausführlich erläutert.

Zusätzlich zu diesen Befugnissen und Pflichten sieht Artikel 26 des Gesetzes eine Verwaltungsgeldstrafe von 1.000 TL bis 80.000 TL für jeden Verstoß in Betrieben vor, die ihre Pflichten nicht erfüllen.

**A – PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS**

**1 - Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers**

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang:

a) Er ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Berufsrisiken, zur Schulung und Information, sorgt für die Organisation, stellt die erforderlichen Werkzeuge und Ausrüstungen bereit, passt die Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen den sich ändernden Bedingungen an und verbessert den bestehenden Zustand.

b) Er überwacht, kontrolliert und gewährleistet die Einhaltung der am Arbeitsplatz ergriffenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und beseitigt Mängel.

c) Er führt eine Risikobewertung durch oder lässt sie durchführen.

d) Er berücksichtigt die gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer, wenn er ihnen Aufgaben überträgt.

e) Er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer, die nicht ausreichend informiert und angewiesen wurden, gefährliche und lebensgefährliche Bereiche betreten. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen externer Fachleute und Organisationen entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verantwortlichkeiten. Die Pflichten der Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheit beeinträchtigen nicht die Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen.

**2 – Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitsschutzdienste**

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsschutzdienste anzubieten, einschließlich Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz vor beruflichen Risiken:

a) Er benennt aus den eigenen Reihen einen Arbeitssicherheitsfachmann, einen Betriebsarzt und anderes Gesundheitspersonal. Fehlt es an qualifiziertem Personal, kann er diese Dienstleistungen ganz oder teilweise von gemeinsamen Gesundheits- und Sicherheitsdiensten in Anspruch nehmen. Verfügt er jedoch über die erforderlichen Qualifikationen und die entsprechenden Dokumente, kann er diese Dienste selbst erbringen, unter Berücksichtigung der Gefährdungsklasse und der Anzahl der Arbeitnehmer.

b) Er stellt den benannten Personen oder den von ihm beauftragten Institutionen und Organisationen die notwendigen Mittel, Werkzeuge, Räumlichkeiten und Zeit zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

c) Er sorgt für Zusammenarbeit und Koordination zwischen denjenigen, die für die Erbringung von Gesundheits- und Sicherheitsdiensten am Arbeitsplatz verantwortlich sind.

d) Er erfüllt die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Arbeitsschutzvorschriften von den beauftragten Personen oder den von ihm beauftragten Institutionen und Organisationen schriftlich mitgeteilt werden.

e) Er informiert die beauftragten Personen oder die von ihm beauftragten Institutionen und Organisationen sowie die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer von anderen Arbeitsstätten zur Arbeit in seinem Betrieb entsenden, über bekannte oder potenziell gesundheits- und sicherheitsrelevante Themen.

In Arbeitsstätten, in denen ein Vollzeitarzt ernannt wurde, ist die Ernennung von zusätzlichem Gesundheitspersonal nicht erforderlich.

**3 – Pflichten des Arbeitgebers bei der Risikobewertung**

a) Die Situation der Arbeitnehmer, die von bestimmten Risiken betroffen sein könnten.

b) Die Auswahl der zu verwendenden Arbeitsausrüstung, Chemikalien und Zubereitungen.

c) Die Anordnung und Organisation des Arbeitsplatzes.

d) Die Situation von Arbeitnehmern, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern, wie junge, alte, behinderte, schwangere oder stillende Arbeitnehmer sowie weibliche Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber bestimmt anhand der Risikobewertung die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und die zu verwendende Schutzausrüstung.

Die am Arbeitsplatz anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen, Arbeitsmethoden und Produktionsverfahren müssen so gestaltet sein, dass sie das Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erhöhen und auf allen Ebenen der administrativen Struktur des Arbeitsplatzes umgesetzt werden können.

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die notwendigen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Forschungen durchgeführt werden, um die Risiken zu ermitteln, denen die Arbeitnehmer im Arbeitsumfeld ausgesetzt sind.

**4 – Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Notfallpläne, Brandschutz und Erste Hilfe**

a) Er bewertet im Voraus mögliche Notfälle unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der verwendeten Materialien, der Arbeitsausrüstung und der Umgebungsbedingungen, ermittelt mögliche und wahrscheinliche Notfälle, die Arbeitnehmer und Arbeitsumgebung betreffen könnten, und ergreift präventive und einschränkende Maßnahmen.

b) Er führt die notwendigen Messungen und Bewertungen durch, um die negativen Auswirkungen von Notfällen zu verhindern, und erstellt Notfallpläne.

c) Unter Berücksichtigung der Größe des Arbeitsplatzes und der besonderen Gefahren, der Art der Arbeit, der Anzahl der Arbeitnehmer und der anderen Personen am Arbeitsplatz ernennt er eine ausreichende Anzahl von Personen mit der entsprechenden Ausrüstung und Schulung in Bereichen wie Prävention, Schutz, Evakuierung, Brandbekämpfung und Erste Hilfe, stellt die notwendigen Mittel bereit, organisiert Schulungen und Übungen und stellt sicher, dass die Teams jederzeit einsatzbereit sind.

d) Er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Verbindung zu externen Organisationen in den Bereichen Erste Hilfe, medizinische Notfallversorgung, Rettung und Brandbekämpfung herzustellen.

**5 – Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten**

a) Er führt Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, untersucht diese und erstellt Berichte darüber.

b) Er untersucht und erstellt Berichte über Ereignisse, die sich am Arbeitsplatz ereignet haben und zwar ohne Verletzungen oder Todesfälle, die jedoch zu Schäden am Arbeitsplatz oder an der Ausrüstung geführt haben oder das Potenzial hatten, Arbeitnehmer, Arbeitsplatz oder Ausrüstung zu schädigen.

Der Arbeitgeber meldet die folgenden Ereignisse innerhalb der angegebenen Fristen an die Sozialversicherungsanstalt:

a) Arbeitsunfälle innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Unfall.

b) Berufskrankheiten, die ihm von medizinischen Dienstleistern oder dem Betriebsarzt mitgeteilt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er davon Kenntnis erhält.

Betriebsärzte oder medizinische Dienstleister verweisen Fälle mit einer vorläufigen Diagnose einer Berufskrankheit an medizinische Dienstleister, die von der Sozialversicherungsanstalt autorisiert wurden.

**6 – Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung**

a) Er stellt sicher, dass die Arbeitnehmer einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden, die die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz berücksichtigt.

b) Er stellt sicher, dass die Arbeitnehmer in den folgenden Fällen einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen werden:

1) Bei der Einstellung.

2) Bei einem Arbeitsplatzwechsel.

3) Nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder nach wiederholter Arbeitsunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen, sofern sie dies beantragen.

4) Während der gesamten Dauer der Arbeit, in regelmäßigen Abständen, die vom Ministerium unter Berücksichtigung der Art der Arbeit und der Gefährdungsklasse des Arbeitsplatzes festgelegt werden.

Arbeitnehmer, die in gefährlichen und besonders gefährlichen Arbeitsbereichen arbeiten, dürfen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen, ohne ein ärztliches Attest vorzulegen, das bescheinigt, dass sie für die auszuführende Arbeit geeignet sind.

Die Kosten für die Gesundheitsüberwachung und alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten werden vom Arbeitgeber getragen und dürfen nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Die Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer werden vertraulich behandelt, um deren Privatsphäre und Ruf zu schützen.

7 – Pflichten des Arbeitgebers zur Information der Arbeitnehmer

Zum Zweck der Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Arbeitsplatzes über folgende Themen:

a) Gesundheitliche und sicherheitstechnische Risiken am Arbeitsplatz, Schutz- und Vorbeugemaßnahmen.

b) Ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten.

c) Die Personen, die für Erste Hilfe, außergewöhnliche Situationen, Katastrophen, Brandbekämpfung und Evakuierung verantwortlich sind.

Der Arbeitgeber;

a) informiert alle Arbeitnehmer, die einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder die Gefahr laufen, ausgesetzt zu werden, unverzüglich über die bestehenden und zu treffenden Maßnahmen gegen die Gefahren und die daraus resultierenden Risiken.

b) stellt sicher, dass die Arbeitnehmer, die aus anderen Arbeitsstätten kommen, die Informationen aus dem ersten Absatz erhalten, indem er den Arbeitgebern dieser Arbeitnehmer die notwendigen Informationen gibt.

c) stellt sicher, dass unterstützende Mitarbeiter und Arbeitnehmervertreter Zugang zu Informationen über die Risikobewertung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzmaßnahmen, Messungen, Analysen, technische Kontrollen, Aufzeichnungen, Berichte und Inspektionen haben.

8 – Pflichten des Arbeitgebers zur Schulung der Arbeitnehmer

a) Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer Schulungen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erhalten. Diese Schulungen werden insbesondere vor Beginn der Arbeit, bei einem Wechsel des Arbeitsortes oder der Arbeit, bei einem Wechsel der Arbeitsausrüstung oder bei der Einführung neuer Technologien durchgeführt. Die Schulungen werden entsprechend den sich ändernden und neu auftretenden Risiken aktualisiert, gegebenenfalls wiederholt und in regelmäßigen Abständen durchgeführt.

b) Arbeitnehmervertreter erhalten eine besondere Schulung.

c) In gefährlichen und besonders gefährlichen Arbeitsbereichen, in denen eine berufliche Ausbildung erforderlich ist, dürfen Arbeitnehmer, die keine Bescheinigung über die berufliche Ausbildung für die auszuführende Arbeit vorlegen können, nicht beschäftigt werden.

d) Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind, erhalten vor Wiederaufnahme der Arbeit eine zusätzliche Schulung über die Ursachen des Unfalls oder der Berufskrankheit, die Vermeidungsmöglichkeiten und die sicheren Arbeitsmethoden. Arbeitnehmer, die aus irgendeinem Grund mehr als sechs Monate von der Arbeit ferngehalten wurden, erhalten vor der Wiederaufnahme der Arbeit eine Auffrischungsschulung.

e) In gefährlichen und besonders gefährlichen Arbeitsbereichen dürfen Arbeitnehmer, die aus anderen Arbeitsstätten kommen, nicht ohne eine Bescheinigung über die Schulung zu den gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Risiken der auszuführenden Arbeit und den entsprechenden Anweisungen beschäftigt werden.

f) Der Arbeitgeber, der eine Leiharbeitsbeziehung eingeht, stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die notwendige Schulung zu den Arbeitssicherheits- und Gesundheitsrisiken erhält.

g) Die Kosten für die Schulung nach diesem Artikel dürfen den Arbeitnehmern nicht in Rechnung gestellt werden. Die für die Schulung aufgewendete Zeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Wenn die Schulungszeiten die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, werden diese Zeiten als Überstunden oder Mehrarbeit gewertet.

9 – Pflichten des Arbeitgebers zur Einholung von Meinungen der Arbeitnehmer und zur Sicherstellung ihrer Beteiligung

Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern oder, in Betrieben mit zwei oder mehr Arbeitnehmervertretern, den Vertretern der autorisierten Gewerkschaft oder den Arbeitnehmervertretern folgende Möglichkeiten, um ihre Meinungen einzuholen und ihre Beteiligung zu gewährleisten:

a) Teilnahme an Gesprächen und Meinungsäußerung in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.

b) Einholung von Meinungen über die Einführung neuer Technologien, die Auswahl der Arbeitsausrüstung, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Meinungen der unterstützenden Mitarbeiter und Arbeitnehmervertreter in folgenden Bereichen eingeholt werden:

a) Ernennung des Betriebsarztes, des Arbeitssicherheitsfachmanns und anderer Fachkräfte aus dem Betrieb oder die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen sowie die Ernennung von Personen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung.

b) Durchführung von Risikobewertungen, Festlegung der erforderlichen Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie der zu verwendenden Schutzausrüstung.

c) Verhütung von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und Durchführung von Schutzmaßnahmen.

d) Information der Arbeitnehmer.

e) Planung der Schulung der Arbeitnehmer.

Die Rechte der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter dürfen nicht eingeschränkt werden, wenn sie die zuständige Behörde über unzureichende Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz informieren oder an Inspektionen teilnehmen.

10 – Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Arbeitnehmervertreter

Der Arbeitgeber ernennt Arbeitnehmervertreter unter Berücksichtigung der Risiken und der Anzahl der Arbeitnehmer in den verschiedenen Abteilungen des Betriebs und stellt sicher, dass eine ausgewogene Verteilung gegeben ist, indem er eine Wahl unter den Arbeitnehmern durchführt oder, falls keine Wahl möglich ist, durch Ernennung. Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter beträgt:

a) Ein Vertreter in Betrieben mit 2 bis 50 Arbeitnehmern.

b) Zwei Vertreter in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern.

c) Drei Vertreter in Betrieben mit 101 bis 500 Arbeitnehmern.

d) Vier Vertreter in Betrieben mit 501 bis 1.000 Arbeitnehmern.

e) Fünf Vertreter in Betrieben mit 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern.

f) Sechs Vertreter in Betrieben mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern.

Wenn es mehr als einen Arbeitnehmervertreter gibt, wird der Hauptvertreter durch eine Wahl unter den Arbeitnehmervertretern bestimmt. Arbeitnehmervertreter haben das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beseitigung der Gefahrenquellen oder zur Reduzierung der Risiken zu unterbreiten und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu verlangen. Arbeitnehmervertreter und unterstützende Mitarbeiter dürfen aufgrund ihrer Aufgaben keine Nachteile erleiden und der Arbeitgeber stellt ihnen die notwendigen Mittel zur Verfügung, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. In Betrieben mit einer autorisierten Gewerkschaft fungieren die Gewerkschaftsvertreter auch als Arbeitnehmervertreter.

11 – Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz-Ausschuss

1) In Betrieben mit 50 oder mehr Arbeitnehmern und in denen kontinuierliche Arbeiten von mehr als sechs Monaten Dauer durchgeführt werden, bildet der Arbeitgeber einen Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber führt die vom Ausschuss in Übereinstimmung mit den Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften getroffenen Entscheidungen durch.

2) In Fällen, in denen eine Haupt- und eine Unterauftragsnehmerbeziehung von mehr als sechs Monaten besteht:

a) Wenn der Hauptauftragnehmer und der Unterauftragnehmer jeweils einen Ausschuss gebildet haben, sorgt der Hauptauftragnehmer für die Koordination und Zusammenarbeit bei der Durchführung der Aktivitäten und der Umsetzung der Entscheidungen.

b) Hat nur der Hauptauftragnehmer einen Ausschuss gebildet, ernennt der Unterauftragnehmer, der keinen Ausschuss zu bilden hat, einen bevollmächtigten Vertreter zur Koordination.

c) Hat nur der Unterauftragnehmer einen Ausschuss gebildet, ernennt der Hauptauftragnehmer, der keinen Ausschuss zu bilden hat, einen bevollmächtigten Vertreter zur Koordination.

d) Wenn sowohl der Hauptauftragnehmer als auch der Unterauftragnehmer keinen Ausschuss zu bilden haben und die Gesamtzahl der Arbeitnehmer mehr als 50 beträgt, bilden der Haupt- und der Unterauftragnehmer gemeinsam einen Ausschuss, wobei die Koordination dem Hauptauftragnehmer obliegt.

3) Wenn es am selben Arbeitsort mehrere Arbeitgeber gibt und diese Arbeitgeber jeweils einen Ausschuss gebildet haben, informieren sie sich gegenseitig über die Entscheidungen der Ausschüsse, die ihre Tätigkeiten betreffen können.

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