top of page

LEBENSMITTELREGISTRIERUNGSZERTIFIKAT

tarim_ve_orman_bakanligi_vektorel_logo_y

TR MINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

IN REGISTRIERUNGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Wir bieten professionelle Beratungsdienstleistungen an

Wir richten Ihr HACCP- System mit unseren erfahrenen Lebensmittelingenieuren und ISO 22000- Chefauditoren für Lebensmittelsicherheit ein und bieten monatlich routinemäßige HACCP-Auditdienste an.

Wir melden die physischen Mängel (Bedingungen des Produktionsbereichs) in Ihrem Unternehmen gemäß der Gesetzgebung des Ministeriums.

ES IST KOSTENLOS

Notwendige Wasseranalyse und Rohstoff- / Produktanalyseservice in unserem Lebensmittellabor

Wir geben.

Mit unserem professionellen Schädlingsbekämpfungsunternehmen

Wir führen regelmäßig Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Lebensmittelgesetzgebung durch.

Wir haben die Gerätekalibrierung, die gemäß der Lebensmittelgesetzgebung routinemäßig durchgeführt werden muss, in unserem von TÜRKAK akkreditierten Unternehmen durchgeführt.

Antragsverfahren für Lebensmittel produzierende Unternehmen zur Erlangung einer Registrierungsbescheinigung

Unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert sind oder nicht,  
werden Betriebe, die von öffentlichen Institutionen und Organisationen sowie von natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden,  
in denen Lebensmittel in irgendeiner Phase produziert, verarbeitet, gelagert, verteilt, transportiert, verkauft oder serviert werden,  
in der „Verordnung über die Registrierung und Genehmigungsverfahren von Lebensmittelbetrieben“ als „Lebensmittelbetrieb“ definiert.

Das Dokument, das von der zuständigen Behörde an registrierte Lebensmittelbetriebe ausgestellt wird,  
die die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig eingereicht haben,  
wird als „Betriebsregistrierungsdokument“ bezeichnet.  
Die auf diesem Dokument angegebene Nummer, die im Anhang 6 der „Verordnung über die Registrierung und Genehmigungsverfahren von Lebensmittelbetrieben“ genannt ist,  
wird als „Betriebsregistrierungsnummer“ definiert.

Orte, an denen Primärproduktion für den persönlichen Verbrauch durchgeführt wird,  
Orte, an denen Lebensmittel für den persönlichen Verbrauch zubereitet, verarbeitet und gelagert werden,  
sowie Orte, an denen Lebensmittel vorübergehend, gelegentlich und in kleinem Umfang bei Basaren, kulturellen Veranstaltungen oder Ähnlichem  
von einzelnen Freiwilligen zu wohltätigen Zwecken zubereitet, gelagert und serviert werden,  
sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

In der „Verordnung über die Registrierung und Genehmigung von Lebensmittelbetrieben“  
sind die Tätigkeitsbereiche der registrierten Lebensmittelbetriebe wie folgt festgelegt:

Verarbeitung von Obst und/oder Gemüse,  
Produktion von Tiefkühlkost,  
Produktion von Keksen, Schokolade, kakaohaltigen und ähnlichen Produkten,  
Produktion und Verpackung von Honig, Pollen, Gelée Royale und Bienenwaben,  
Produktion von Snacks, Chips und ähnlichen Produkten,  
Produktion von Speiseeis und essbaren Eisprodukten,  
Verarbeitung von pflanzlichem und schwarzem Tee,  
Produktion von alkoholischen Getränken,  
Produktion von Hefe (Brot, Käse und alle Arten von Hefe),  
Produktion aller Arten von Lebensmittelzusatzstoffen und Aromastoffen,  
Produktion von Nahrungsergänzungsmitteln,  
Produktion von Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke,  
Produktion von Stärke,  
Verarbeitung von Salz,  
Verarbeitung von natürlich oder industriell getrockneten Lebensmitteln und Nüssen,  
Integrierte Verarbeitung von Haselnüssen, Erdnüssen und ähnlichen Produkten,  
Produktion von Getränkepulver,  
Produktion von pflanzlichen Ölen und festen Fetten,  
Produktion von Olivenöl (ausgenommen Ölmühlen),  
Produktion von Zucker (ausgenommen Verpackung),  
Produktion von Fertigsuppen und Brühwürfeln, Pudding, Pulvermischungen, Mayonnaise, Saucen und ähnlichen Produkten,  
Produktion von alkoholfreien Getränken,  
Produktion von Wachs und/oder Kaugummibasis (Kaugummi-Masse, Gumbase),  
Produktion von Getreide und Hülsenfrüchten,  
Ölmühlen und Ölfüllung,  
Produktion von Nudeln und Grieß,  
Produktion von Mehl,  
Produktion von Brot und Brotwaren,  
Produktion von Backwaren,  
Produktion von Bulgur,  
Verpackung von Zucker,  
Produktion von Kuchen, Gebäck, Teigwaren und Milchdesserts und ähnlichen Konditoreiwaren,  
Produktion von Süßwaren,  
Produktion von Tahin, Halva und Pekmez,  
Produktion von Fertiggerichten und Kantinenmahlzeiten,  
Produktion von Kaugummi,  
Produktion von fermentierten und eingelegten Produkten,  
Verarbeitung von Gewürzen,  
Produktion von aromatischen Wässern und Ölen,  
Produktion von Eis,  
Verpackung, Sortierung, Reifung und Wachsen von Obst und Gemüse,  
Neuverpackung,  
Sonstige Lebensmittel produzierende Betriebe.

In der „Verordnung über die Registrierung und Genehmigung von Lebensmittelbetrieben“ ist die zuständige Behörde wie folgt definiert:  
„Die Durchführung der in dieser Verordnung geregelten Arbeiten und Verfahren obliegt der Provinzdirektion des Ministeriums  
oder, wenn die Zuständigkeit übertragen wurde, der Bezirksdirektion des Ministeriums.“  
Am 09.01.2012 wurde die Zuständigkeit an die Provinzdirektion übertragen.

Lebensmittelunternehmer müssen ihre Betriebe nach Erhalt einer Betriebs- und Arbeitsgenehmigung von der zuständigen Behörde  
(Gemeinden, Sonderverwaltungsbehörden der Provinzen oder Verwaltungen von organisierten Industriegebieten)  
innerhalb von spätestens dreißig Tagen bei der zuständigen Bezirksdirektion registrieren lassen  
und die Registrierung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Antragstellung abschließen.

Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel produzieren, reichen die in Anhang 3 genannten Informationen und Unterlagen  
zusammen mit der in Anhang 4 dieser Verordnung enthaltenen Registrierungserklärung bei der zuständigen Bezirksdirektion ein.

UMTAUSCH DER ARBEITSERLAUBNIS UND DER LEBENSMITTELREGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG MIT DEM BETRIEBSREGISTRIERUNGSDOKUMENT

Der vorübergehende Artikel 1 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der „Verordnung über die Registrierung und Genehmigung von Lebensmittelbetrieben“ besagt:  
„Lebensmittelbetriebe, die vor der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Arbeitsgenehmigung und Lebensmittelregistrierungsbescheinigung,  
eine Registrierungsbescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument erhalten haben und weiterhin tätig sind,  
müssen diese Dokumente bis spätestens zum 31.12.2013 durch das in dieser Verordnung vorgesehene Betriebsregistrierungsdokument ersetzen.

Gemäß der oben genannten Verordnung;  
Lebensmittelunternehmer, die vor dem 17. Dezember 2011 eine Arbeitserlaubnis, eine Arbeitserlaubnis und eine Lebensmittelsicherheitsregistrierung oder eine Betriebsregistrierungsbescheinigung von unserem Ministerium erhalten haben und tätig sind,  
müssen sich bis spätestens 31.12.2012 bei der zuständigen Bezirksdirektion für Lebensmittel, Landwirtschaft und Forsten mit dem oben gezeigten Antrag und der Erklärung zur Betriebsregistrierungsbescheinigung bewerben,  
indem sie die Originale und Kopien der oben aufgeführten gültigen Dokumente einreichen.  
(Die Originale werden den Unternehmern zurückgegeben.) Andernfalls wird der Betrieb gemäß der oben genannten Verordnung eingestellt.

ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR LEBENSMITTELBETRIEBE

Wie bekannt, sieht Artikel 30 des Gesetzes Nr. 5996 über Veterinärdienste, Pflanzenschutz, Lebensmittel und Futtermittel vor:  
„Für Betriebe, die einer Zulassung unterliegen, ist es verpflichtend, vor Betriebsbeginn eine Genehmigung vom Ministerium einzuholen.“  
In Artikel 4 des gleichen Gesetzes, der die Definitionen regelt, wird die Genehmigung wie folgt definiert:  
„Die Genehmigung oder Lizenz, die vom Ministerium für Tätigkeiten und Produkte, die einer Genehmigung gemäß diesem Gesetz bedürfen, erteilt wird.“  
Mit der Verordnung über die Registrierung und Genehmigung von Lebensmittelbetrieben, die am 17.12.2011 im Amtsblatt Nr. 28145 veröffentlicht wurde und in Kraft getreten ist,  
wurden die Lebensmittelbetriebe bestimmt, die einer Genehmigung unterliegen.

Lebensmittelbetriebe, die unter die Verordnung über besondere Hygienevorschriften für tierische Lebensmittel fallen:

1- ALLGEMEIN TÄTIGE BETRIEBE  
a) Unabhängige Kühlhäuser, die tierische Lebensmittel lagern, für die Temperaturkontrolle erforderlich ist  
b) Unabhängige Betriebe, in denen tierische Lebensmittel umverpackt werden  
c) Betriebe, in denen tierische Lebensmittel an andere Lebensmittelbetriebe im Großhandel verkauft werden  
ç) Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt werden, die sowohl pflanzliche als auch unverarbeitete tierische Produkte enthalten  

2- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON HAUSTIERFLEISCH  
a) Schlachthaus  
b) Zerlegungsbetrieb  

3- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON GEFLÜGEL- UND KANINCHENFLEISCH  
a) Schlachthaus  
b) Zerlegungsbetrieb  

4- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON FLEISCH VON FARM-WILD  
a) Schlachthaus  
b) Zerlegungsbetrieb  

5- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON WILDTIERFLEISCH  
a) Betriebe zur Verarbeitung von Wildtierfleisch  
b) Zerlegungsbetrieb  

6- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON HACKFLEISCH, FLEISCHMISCHUNGEN UND MECHANISCH GEWONNENEM FLEISCH  
a) Betriebe zur Herstellung von Hackfleisch  
b) Betriebe zur Herstellung von Fleischmischungen  
c) Betriebe zur Herstellung von mechanisch gewonnenem Fleisch  

7- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON FLEISCHPRODUKTEN  
a) Verarbeitungsbetrieb  

8- BETRIEBE ZUR VERARBEITUNG VON LEBENDEN DOPPELSCHALIGEN WEICHTIEREN  
a) Versandzentrum  
b) Reinigungszentrum  

9- BETRIEBE ZUR VERARBEITUNG VON FISCHEREIPRODUKTEN  
a) Fabrikschiff  
b) Gefrierschiff  
c) Betrieb für frische Fischereiprodukte  
d) Verarbeitungsbetrieb  
e) Großhandelsverkaufsstelle  
f) Auktionshalle  

10- BETRIEBE ZUR VERARBEITUNG VON ROHMILCH UND MILCHPRODUKTEN  
a) Sammelzentrum  
b) Milchverarbeitungsbetrieb  

11- BETRIEBE ZUR VERARBEITUNG VON EIERN UND EIPRODUKTEN  
a) Eierverpackungsbetrieb  
b) Sammelzentrum  
c) Flüssigeibetrieb  
ç) Verarbeitungsbetrieb  

12- BETRIEBE ZUR VERARBEITUNG VON FROSCHSCHENKELN UND SCHNECKEN  
a) Verarbeitungsbetrieb  

13- RENDERING-BETRIEBE ZUR VERARBEITUNG VON TALG UND TIERISCHEN FETTEN  
a) Sammelstelle  
b) Verarbeitungsbetrieb  

14- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON VERARBEITETEN BLASEN, DÄRMEN UND PANSEN  
a) Verarbeitungsbetrieb  

15- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE  
a) Verarbeitungsbetrieb  
b) Sammelzentrum (Rohstoffe)  

16- BETRIEBE ZUR HERSTELLUNG VON KOLLAGEN  
a) Verarbeitungsbetrieb  
b) Sammelzentrum (Rohstoffe)  

Diese Betriebe unterliegen der ZULASSUNG.

Die oben aufgeführten Lebensmittelunternehmer, die einer Zulassung unterliegen,  
müssen sich vor Betriebsbeginn mit den unten aufgeführten Informationen und Dokumenten bei der Provinzdirektion für Lebensmittel, Landwirtschaft und Forsten in Istanbul bewerben.

HINWEIS: Es ist erforderlich, ein System auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP-System) einzurichten und alle erforderlichen Dokumente im Betrieb zu haben.

Das HACCP-System muss gemäß dem beigefügten offiziellen Formular für die Überprüfung des HACCP-Systems eingerichtet werden.

bottom of page